… und was dabei in puncto Steuern und Sozialversicherung zu beachten ist

Bei jeder beruflichen Tätigkeit, die nicht als unselbstständiges Dienstverhältnis (Angestellte, Arbeiter) oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt wird, gelten die steuerlichen Regelungen eines „Gewerbebetriebes“ oder eines „selbstständigen Werkvertragnehmers“.

Zuerst denken, dann handeln: Entscheidung über die Rechtsform des Unternehmens.

Für die wenigsten Gründer(innen) ist die Selbstständigkeit die simple Fortführung einer gewohnten unselbstständigen Beschäftigung. Der Schritt in die Selbstständigkeit wird oft gemeinsam mit Partner(inne)n überlegt und unterliegt verschiedenen Rahmenbedingungen. Neben Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die eine persönliche (gemeinsame) Haftung für das eigene Unternehmen voraussetzen, können auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaft) gegründet werden, die die Haftung des Unternehmers beschränken. Detaillierte Informationen finden Sie u. a. im Leitfaden für Gründerinnen und Gründer im anschließend angeführten Gründerservice.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Unternehmen ihre Rechtsform aufgrund geänderter Zielsetzungen auch mehrmals in ihrem Lebenszyklus ändern können. Der Einfachheit halber beziehen sich alle weiteren Informationen auf die Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens (EPU). In den meisten Fällen ähneln sich die Erfordernisse bei anderen Rechtsformen.

Auf zusätzliche Regelungen, etwa Verpflichtungen gegenüber dem Firmenbuch bei Mehrpersonengesellschaften oder Kapitalgesellschaften u. ä., wird deshalb nicht näher eingegangen. Nach dem Motto: „Von der Wiege bis zur Bahre –
Formulare, Formulare“ gilt es, neben den für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Gesetzen, das

I. gewerberechtliche Regelungswerk, das
II. steuerrechtliche und das
III. sozialversicherungsrechtliche Regelwerk
zu berücksichtigen sowie
IV. andere wichtige Gesetze
I. Gewerberechtiche Aspekte – Verpflichtungen gegenüber der Wirtschaftskammer und
anderen Berufsverbänden.

Hier können Sie den vollständigen Artikel von Ing. Mag. Jakob Pirker lesen: heft1_2012